Haftung des Allgemeinmediziners bzw. Hausarztes

Die Allgemeinmedizin umfasst den gesamten menschlichen Lebensbereich, die Erkennung und Behandlung von Krankheiten und die Gesundheitsführung der Patienten, unabhängig von Alter oder Geschlecht der Patienten und unabhängig von der Art der Gesundheitsstörungen.

Im Vergleich zu allen anderen Gebieten der Arzthaftung sind die Vorwürfe der Patienten gegenüber Allgemeinmedizinern / Hausärzten mit 40 % am häufigsten begründet. Hier ist dem Hausarzt oft die unterlassene Abklärung von Beschwerden vorwerfbar (sog. Befunderhebungsfehler), über die Patienten ihm berichten. Nicht selten werden sehr ernst zu nehmende Krankheitsbilder durch falsch verstandenen Pragmatismus und Schubladendenken nicht erkannt oder übersehen.

Im Fall der Nichterkennung eines Schlaganfalls trotz eindeutiger Anzeichen hat etwa das LG Bremen im Jahr 2010 einer 75-jährigen Patientin ein Schmerzensgeld von 150.000,- € zugesprochen. Dieser Betrag wäre aufgrund der zwischenzeitlichen Preissteigerung und Anpassung an die heutigen Verhältnisse auf 160.000,- € zu erhöhen. Hier unterblieb eine neurologische Untersuchung, obwohl von den fünf Kindern dieser Frau gegenüber dem Arzt mehrfach der Verdacht auf einen Schlaganfall geäußert wurde. Als Dauerschaden verblieb ihr eine Halbseitenlähmung und ein Wachkoma ähnlicher Zustand.

Durch grob fehlerhaftes Nichterkennen eines Herzinfarktes bei einem absoluten Notfall hat das LG München im Jahr 2003 einem 34-jährigen Mann ein Schmerzensgeld von 200.000,- € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 150,- € zugesprochen. Das gesamte Leben dieses Mannes ist zerstört worden und er erlitt einen hypoxischen Hirnschaden, seine Wahrnehmung war auf das Leben von primitiven Existenzzuständen reduziert und er konnte das Heranwachsen seiner beiden kleinen Kinder weder verfolgen noch sich daran aktiv beteiligen. Er war dauerhaft auf die Betreuung durch Pflegekräfte angewiesen.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Allgemeinmedizin

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Hausarztes für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Unsere Patientenanwälte für Kempten, Ulm und Umgebung stehen Ihnen tatkräftig zur Seite und helfen, mit Ihrem medizinischen und juristischen Know-how, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten zu lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0831 5409100 bzw. 0731 40321133

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