Haftung des Gynäkologen/Geburtshelfers

Die Geburtshilfe ist ein Teilbereich der Frauenheilkunde (Gynäkologie), welcher sich mit der Überwachung von Schwangerschaften sowie der Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung normaler und gestörter Geburten, einschließlich der dazu notwendigen operativen Eingriffe befasst. Weitere Teilbereiche der Gynäkologie sind die spezielle Geburtshilfe und die Perinatalmedizin. Darüber hinaus wird auch die Tätigkeit von nichtärztlichen Geburtshelfern (insbesondere Hebammen) als Geburtshilfe bezeichnet.

Leider ist es so, dass auch im Bereich der Geburtshilfe häufig Fehler vom ärztlichen und nichtärztlichen Personal gemacht werden, welche zumeist unentdeckt bleiben, obwohl die so geborenen Kinder nicht selten eine starke körperliche und/oder geistige Behinderung aufweisen.

Grund hierfür ist, dass die Eltern in aller Regel nur froh sind, dass ihr Kind überhaupt lebt und dass sie -psychisch- erst einmal selbst mit den vermeintlich schicksalhaften Behinderungen ihres Kindes fertig werden müssen und darüber hinaus in vielfältiger Weise damit beschäftigt sind, die Versorgung eines behinderten Kindes zu erlernen bzw. damit umzugehen und Fördermöglichkeiten zu recherchieren, zu beantragen sowie zu organisieren.

Manchmal wird erst ein paar Jahre später, wenn das Kind in einen Kindergarten oder in die Schule soll, von dritter Seite die Frage nach einem möglichen Behandlungsfehler gestellt. Und immer wieder sind die Eltern dann völlig erstaunt, wenn sich auf entsprechende Bemühungen hin ein solcher Verdacht erhärtet oder sogar bewiesen wird.

Das, womit wir als Patientenanwälte am häufigsten konfrontiert werden, sind sogenannte hypoxische Schäden, d. h. in der Regel gravierende gesundheitliche Schäden eines Kindes im Sinne geistiger und körperlicher Behinderungen, welche daraus herrühren, dass das Kind vor oder während der Geburt an Sauerstoffmangel gelitten hat. Sie können Folge von Nabelschnurknoten, Nabelschnurumwicklungen, einem eingetretenen Geburtsstillstand oder von den gefürchteten Bluthochdruckerkrankungen der Schwangeren in der Spätphase einer Schwangerschaft sein u.v.a.m.

Entscheidende Fehler von Ärzten und Hebammen in diesem Zusammenhang sind das Verkennen dementsprechender klinischer Anzeichen, das Unterbleiben von medizinisch gebotenen Untersuchungen, die Falschbefundung bzw. -interpretation von EKGs oder dass solche gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Und leider bekommen wir oft genug von jungen Müttern erzählt, dass ihre in der Geburtsklinik geschilderten Schmerzen, Beschwerden und mitgeteilten Ängste schlichtweg nicht ernst genommen wurden und man sie als wehleidig abgetan hat.

Dabei ist es in vielen Fällen relativ leicht möglich, durch eine subtile Auswertung der Geburtsdokumentation (d.i. das sog. Partogramm) der geburtshilflichen Abteilung eines Krankenhauses solche Fehler zu entdecken und nachzuweisen.

Es liegt auf der Hand, dass derartige Geburtsschäden zumeist hohe Schadenersatzforderungen zur Folge haben. Zum einen sind hier entsprechende Schmerzensgelder zu nennen, welche bei Geburtsschäden allein schon in aller Regel mehrere 100.000 € ausmachen.

Hinzu kommen sämtliche – nicht von Sozialversicherungsträgern oder anderen Dritten getragene – erforderlichen Pflegeleistungen sowie andere vermehrte Bedürfnisse, etwa die durch den behindertengerechten Umbau eines Hauses entstehenden Kosten und vieles andere mehr.

Nicht zuletzt kann auch ein Erwerbsschaden für das behinderte Kind gefordert werden. Dieser besteht in dem fiktiven Einkommen, welches das Kind während seines ganzen Berufslebens bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter hätte verdienen können, wenn es nicht behindert wäre.

Hierzu erlaubt die höchstrichterliche Rechtsprechung anhand der Familienumstände (Beruf des Vaters und Beruf der Mutter) eine Prognose über den Beruf, welchen das Kind wenn es nicht behindert wäre- möglicherweise ergriffen und was es hierin zeitlebens verdient hätte.

Es liegt auf der Hand, dass allein diese Schadenposition schon bei nur mittleren Einkommen im Millionenbereich liegt.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Gynäkologie/Geburtshilfe

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler des Gynäkologen bzw. Geburtshelfers für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Unsere Patientenanwälte für Kempten, Ulm und Umgebung stehen Ihnen tatkräftig zur Seite und helfen, mit Ihrem medizinischen und juristischen Know-how, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten zu lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0831 5409100 bzw. 0731 40321133

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