Haftung des Gynäkologen

Die Gynäkologie ist die Lehre von der Erkrankung, Prophylaxe und Therapie der weiblichen Geschlechtsorgane. Im engeren Sinne lässt sich davon die Geburtshilfe abgrenzen, die sich mit der Physiologie und Pathologie der Schwangerschaft und Geburt beschäftigt. In Deutschland werden die beiden Fächer jedoch gemeinsam unterrichtet und auch der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe umfasst beide Fächer. Im engeren Sinne befasst sich die reine Gynäkologie mit Gesundheitsstörungen der nicht schwangeren Frau. Die wichtigsten Untersuchungsmethoden in der Gynäkologie sind der Ultraschall (Abbildung der Organe), die Tastuntersuchung und das Spekulum zur visuellen Begutachtung sowie zur Entnahme von Gewebeproben und Zellen von der Schleimhautoberfläche. Im Bereich der Brüste finden regelmäßige Abtastungen zur Krebsfrüherkennung statt und bei Bedarf eine Mammographie oder ein Brustultraschall.

Das operative Spektrum umfasst zum Beispiel die Gebärmutterentfernung (Hysterektomie), Sterilisationen, Entfernungen von Ovarialzysten wie auch Tumoroperationen und Eingriffe an der Brust.

Auf diesem Teilgebiet des Haftungsrechts liegt die Behandlungsfehlerquote bei knapp unter 40 %.

Das OLG Frankfurt am Main hat einer Geschädigten Patientin ein Schmerzensgeld von 27.000,- € zugesprochen wegen einer verspäteten Diagnose eines Endometriumkarzinoms infolge eines Befunderhebungsfehlers bei einer Krebsvorsorge. Bei dieser Patientin kam es zu vermehrten Blutungen, die Anlass für Ultraschalluntersuchungen hätten geben müssen. Bei zutreffender und vor allem rechtzeitiger Diagnose und Therapie wäre der Übergang ins Stadium des Karzinoms verhindert worden und die Gebärmutterentfernung (Hysterektomie) vermeidbar. Jedenfalls wäre eine geringere Ausbreitung des Tumors und eine geringere Gefahr eines Rezidivs bzw. von Metastasen möglich gewesen.

Einer zum Urteilszeitpunkt 19 Jahre alten Frau hat das LG Mainz im Jahr 2010 ein Schmerzensgeld von 50.000,- € zugesprochen wegen einer fehlerhaften Bergung eines ausgeschnittenen Tumors am linken Eierstock mit Abriss des gesunden rechten Eierstocks. Diese Patientin kann deswegen keine eigenen Kinder bekommen und bedarf einer dauerhaften Hormonbehandlung. Dass dies für eine junge Frau sehr einschneidend und schwerwiegend ist liegt auf der Hand, zeigt aber deutlich, wie wichtig eine kompetente Beratung durch einen Patientenanwalt ist.

Wir unterstützen Sie im Schadensfall im Bereich Gynäkologie

Vermuten Sie bei Ihnen oder Ihren Angehörigen bei einer solchen oder ähnlichen ärztlichen Behandlung möglicherweise ärztliche Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler? Dann könnte ein Fall der Arzthaftung im Medizinrecht vorliegen und es bestünde wahrscheinlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Gerade die obigen Beispielsfälle zeigen, zu welch einschneidenden und das ganze Leben verändernden Folgen es durch ärztliche Behandlungsfehler in der Gynäkologie für die Betroffenen kommen kann und wie sehr es kompetenter Unterstützung durch einen versierten Patientenanwalt bedarf, um Ihre Rechte erfolgreich durchzusetzen.

Unsere Patientenanwälte für Kempten, Ulm und Umgebung stehen Ihnen tatkräftig zur Seite und helfen, mit Ihrem medizinischen und juristischen Know-how, Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Weil Ärzte und ihre Haftpflichtversicherungen sich häufig zu Unrecht auf Verjährung berufen, ist es wichtig, dass Sie sich frühzeitig von einem Patientenanwalt beraten zu lassen und nichts dem Zufall überlassen.

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne: 0831 5409100 bzw. 0731 40321133

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