Patientenrecht

Die Kanzlei Rechtsanwalt Benedikt Jansen ist auf das Patientenrecht spezialisiert. Wir vertreten ausschließlich geschädigte Patienten. Ärzte und Krankenhäuser vertreten wir nicht. Oft ist Patienten unbekannt, dass ihnen gegenüber Ärzten und Krankenhäusern eine Vielzahl von Rechten zustehen. Seit 2013 ist das sog. Patientenrechtegesetz (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten) in Kraft. Das Ziel dieses Gesetzes ist es, die Patienten gegenüber Ärzten und Krankenhäusern zu schützen und insbesondere im Fall eines Behandlungsfehlers zu unterstützen.

Die Informations- und Aufklärungspflicht

Neben der fachgerechten Behandlung ist der Arzt dazu verpflichtet, den Patienten vor und während der einzelnen Behandlungsschritte über die wesentlichen Umstände der Behandlung zu unterrichten (§630c BGB). Nur, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, und gewichtige therapeutische Gründe gegen Aufklärung des Patienten sprechen, besteht die Informationspflicht im Einzelfall nicht. Bei Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten stehen de Patienten Ansprüche auf Schadensersatz zu.

Nur auf Grundlage einer rechtlich einwandfreien Aufklärung des Patienten über die Risiken und auch die Alternativen kann er wirksam in die Behandlung einwilligen. Ohne eine wirksame Einwilligung stellt die ärztliche Behandlung eine Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne dar.

Die Dokumentationspflicht

Eine weitere Pflicht des Arztes ist die sog. Dokumentationspflicht. Sie verpflichtet den Arzt dazu, eine Patientenakte zu führen. Dies kann handschriftlich oder elektronisch erfolgen; beides ist zulässig. Die Dokumentation über den Verlauf der Behandlung darf keine Lücken aufweisen. Der Arzt muss sämtliche wesentliche Maßnahmen in der Patientenakte festhalten, und die Akte über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren (§ 630f Abs. 3 BGB). Löschungen dürfen dabei nicht vorgenommen werden. Verstößt der Arzt gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht, so wird vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme nicht stattgefunden hat.

Die Beweislast

Für den Patienten spielt § 630 h BGB eine wichtige Rolle. Danach wird ein Behandlungsfehler stets dann vermutet, wenn sich ein Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und zur Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Außerdem ist es der Arzt, der die Einwilligung des Patienten und dessen ordnungsgemäße Aufklärung beweisen muss. Die Beweispflicht des Arztes folgt dem Grundsatz, dass der Patient regelmäßig nicht die erforderlichen Kenntnisse über die medizinischen Zusammenhänge verfügt, um den Beweis führen zu können.

Der grobe Behandlungsfehler

Eine zentrale Bedeutung kommt dem sog. groben Behandlungsfehler zu (§ 630 Abs. 5 BGB). Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt eindeutig gegen medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte fachliche Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt. Besteht ein solcher grober Behandlungsfehler und ist dieser grundsätzlich dazu geeignet, eine Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers des Patienten herbeizuführen, so wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden vermutet. Dann obliegt es dem Arzt zu beweisen, dass ein solcher Zusammenhang gänzlich unwahrscheinlich ist. Letzteres ist in aller Regel kaum machbar, so dass in den meisten Fällen, in denen ein grober Behandlungsfehler vorliegt, eine Haftung besteht.

Weitere Rechte

Weitere wichtige Rechte sind das Einsichtsrecht in die Patientenakte (Behandlungsunterlagen), das Recht auf freie Arzt- und Krankenhauswahl, das Recht auf Vertraulichkeit der Behandlung, das Recht zur sog. wirtschaftlichen Aufklärung über die Kosten der Behandlung sowie das Recht auf Dokumentation der Behandlung.

Werden diese Rechte verletzt, ist der Patient nicht schutzlos. Es stehen ihm diverse rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte durchzusetzen. Bei einem Behandlungsfehler oder bei einem Verstoß gegen die Aufklärungspflicht, macht sich ein Arzt bzw. das Krankenhaus Schmerzensgeld- und Schadensersatzpflichtig.

Das Patientenrecht ist ein Teilbereich des Medizinrechts. Spezialisierte Rechtsanwälte in diesem Bereich tragen den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“. Aufgrund der Komplexität der Materie sollten sich Patienten, welche sich in Ihren Patientenrechten beschnitten fühlen, an einen solchen spezialisierten Fachanwalt für Medizinrecht bzw. an einen Patientenanwalt wenden.