FAQ – Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Sie müssen hierzu wissen, dass wir im Patientenrecht spezialisiert tätig sind, d. h. wir haben uns hierin ganz gezielt nur auf bestimmte Teilbereiche fokussiert, wie auf das Arzthaftungsrecht in allen seinen Spielarten (Orthopädie/Chirurgie/Gynäkologie/Urologie/Innere Medizin u.v.a.m.) sowie auf Geburts- und Personenschäden. Wir arbeiten seit dem Jahr 2010 in einem kleinen Team von ausgewiesenen Spezialisten und können deshalb im Rahmen der Auswahl der Fälle nur diejenigen annehmen, die in unseren vorgenannten Expertenbereich fallen. Fälle aus den Teilbereichen der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik sowie plastische bzw. ästhetische Chirurgie (Schönheitsoperationen) und Zahnarzthaftung bearbeiten wir indessen nicht.

Grundsätzlich melden wir uns innerhalb eines Tages nachdem Sie uns angerufen oder über unser Kontaktformular an uns herangetreten sind. Wir nehmen Ihren Fall auf und vereinbaren einen Telefontermin mit einem unserer Patientenawälte.
Wir vertreten viele Mandanten auch bundesweit, also in ganz Deutschland und reisen zu den Gerichtsterminen grundsätzlich auch persönlich an. Im außergerichtlichen Bereich ist dies problemlos und ohne zusätzliche Kosten möglich.
Auch größere Distanzen stellen kein Problem dar. Ortsnähe ist für den rechtlichen Erfolg nicht entscheidend. Häufig sind ortsnahe Anwälte unter Umständen weniger spezialisiert und damit weniger geeignet. Erfahrungsgemäß sind unsere Mandanten mit unserer Vertretung aus der Distanz durchweg zufrieden. Unsere Kommunikation läuft unkompliziert über Telefon, E-Mail oder postalisch ab.

In der Arzthaftung ist es hilfreich, wenn Sie uns alle Ihnen bereits vorliegenden Behandlungsunterlagen der Kliniken und Ärzte mitbringen. Falls möglich auch ein Gedächtnisprotokoll, in dem Sie die Abläufe chronologisch aufschreiben. Gerade dieses Protokoll ist am Anfang der Zusammenarbeit sehr wichtig und Sie können darauf später (z.B. wenn Sie vom Gericht im Verfahren nach Details gefragt werden) dann verwenden und den Hergang auch nach Monaten oder Jahren gut rekonstruieren.

Auch ist es hilfreich, wenn Sie uns eine stichpunktartige Beschwerdeschilderung mitbringen, damit wir das Schadensausmaß und insbesondere die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmen können.

Wenn Sie alle Ihre Unterlagen zu Ihren Rechtsschutzversicherungsverträgen mitbringen, können wir prüfen, ob Rechtsschutz besteht.

In der Regel besteht bei der Rechtsschutzversicherung eine Selbstbeteiligung zwischen 100,- € bis 250,- € die von Ihnen getragen werden muss.

Hinzukommen noch etwaige Kopierkosten bei der Anforderung der Behandlungsunterlagen (€ 0,50 pro Seite), sofern diese noch beschafft werden müssen. Wir reisen grundsätzlich auch zu auswärtigen Gerichtsterminen selbst an.

In solchen Fällen können wir Ihnen ein für unsere Tätigkeit angemessenes Pauschalhonorar anbieten. Für die gerichtliche Vertretung arbeiten wir mit Prozessfinanzierern (LEGIAL, FORIS, Omni Bridgeway) zusammen.

Erfahrungsgemäß dauert die außergerichtliche Tätigkeit etwa ein bis einundeinhalb Jahre.

Wir prüfen vorab, welche Beweismittel und Unterlagen noch benötigt werden und fordern die fehlenden nach. Anschließend stellen wir fest, ob und zu welchen Fragen wir ein medizinisches Gutachten benötigen. Wir versuchen dabei, soweit möglich, ein MDK-Gutachten über Ihre Krankenkasse zur Klärung der Haftungsfrage einzuholen. Nach Eingang dieses Gutachtens stimmen wir mit Ihnen das weitere Prozedere ab und besprechen, in welcher Höhe Ihre Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Arzthaftpflichtversicherung angemeldet und durchgesetzt werden können.

Im außergerichtlichen Bereich stehen an erster Stelle die Beweissicherung und anschließend die Erstellung eines Anspruchsschreibens.

Als zweiter Schritt muss meist der Kostenschutz bei der Rechtsschutzversicherung eingeholt werden, was -je nach Versicherungsgesellschaft- zu zeitlichen Verzögerungen führen kann.

Erst im dritten Schritt kommen die Verhandlungen mit der Behandlungsseite bzw. mit deren Haftpflichtversicherung.

In Arzthaftungsangelegenheiten gibt es eine 3-jährige Verjährungsfrist. Für den Beginn des Laufs dieser Frist ist jedoch nicht das Datum der ärztlichen Behandlung maßgebend. Vielmehr beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in welchem der/die Patient:in Kenntnis davon erhält, dass es sich tatsächlich um einen Behandlungsfehler handelt und dieser ursächlich für den eingetretenen gesundheitlichen und etwaige weitere Schäden ist. Sofern innerhalb der Verjährungsfrist ein Schriftwechsel mit der Haftpflichtversicherung des betroffenen Arztes begonnen wird und weiterläuft (also nicht „einschläft“), hemmt dies den Ablauf der Verjährung. Nach Ablauf der Verjährungsfrist können allerdings keine Schadenersatzansprüche mehr geltend gemacht werden.

Wir raten grundsätzlich von der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Da die strafrechtlichen Voraussetzungen einer Verurteilung viel höher sind als die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung. Außerdem lehnen die Haftpflichtversicherung der Ärzte während eines laufenden Strafverfahrens die Regulierung zivilrechtlicher Ansprüche meist ab und verweisen darauf, dass erst das Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfahren abgewartet werden soll. Damit wird unsere Arbeit u.U. über einen längeren Zeitraum blockiert. Eine finanzielle Entschädigung findet im strafrechtlichen Verfahren (anders im zivilrechtlichen Verfahren) nur unter besonderen Voraussetzungen statt.