In letzter Zeit hört man immer wieder davon, dass Patienten sich in Krankenhäusern mit Keimen infizieren, die nicht mehr mit den gängigen Antibiotika inclusive von Penicillin behandelt werden können, weil die Keime schlicht und einfach resistent gegen diese Medikamente sind. Vereinzelt hört man sogar davon, dass Patienten, welche solche Keime haben, hieran sterben können. Die Dunkelziffer ist hoch.
Freilich ist die Krankenhaushygiene nicht erst seit gestern ein Thema. Allerdings besteht insoweit offensichtlich in nicht wenigen Krankenhäusern ein erheblicher Nachholbedarf. Es stellt sich jedenfalls die Frage, ob ein Krankenhaus dafür haftet, wenn ein Patient sich mit MRSA-Keimen infiziert. Zwar kommt eine Haftung in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge zuverlässig hätte verhindert werden können.

Allerdings muß der Patient dies erst einmal nachweisen können, was deshalb nicht leicht ist, weil die Dokumentation und Kontrolle allgemeiner Hygieneregeln und -standards nicht patientenbezogen erfolgt und darum nicht aus der einzelnen Krankenakte entnommen werden kann. Außerdem ist es ja auch nicht so, dass ein Krankenhaus dem Patienten absoluten Schutz vor Infektionen bieten kann. Es haftet dem Patienten deshalb nur dann auf Schadenersatz, wenn es den geforderten Qualitätsstandard unterschreitet und dies auch ursächlich für eine Schädigung des Patienten ist.

Eine solche Situation könnte sich etwa ergeben, wenn ein hochgradig infektanfälliger Patient, sei es wegen einer medikamentösen Immunsuppression, einer Brandverletzung oder einer Immunschwächekrankheit, nicht isoliert, d.h. von anderen Patienten getrennt untergebracht und behandelt wird. Schließlich muß der Patient im Haftungsprozess beweisen, dass er vor Aufnahme in das Krankenhaus noch keine MRSA-Keime hatte.

Sofern also der Zeitpunkt und/oder die Quelle der Keimübertragung unbekannt sind und auch unaufklärbar bleiben (hierfür trägt in jedem Falle der Patient die volle Beweis- und Darlegungslast!), wird er mit einer Klage keinen Erfolg haben können. Nur wenn er beweisen kann, dass er sich erst nach Aufnahme in das Krankenhaus ebendort infiziert hat, kommen ihm hinsichtlich der grds. ebenfalls von ihm zu beweisenden Verursachung eines bestimmten gesundheitlichen Schadens durch die erworbenen MRSA-Keime die von der höchst richterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum voll beherrschbaren Risiko zugute; das hat das OLG München erneut mit seinem Urteil vom 06.06.2013 (Az. 1 U 319/13) klargestellt.

Falls man also ein Risikopatient in dem o.a. Sinne sein sollte, empfiehlt es sich, bei stationärer Aufnahme in ein Krankenhaus ausdrücklich hierauf aufmerksam zu machen und außerdem darauf zu drängen, dass dort eine Probe genommen wird, mit welcher festgestellt werden kann, ob der Patient bereits Träger von MRSA-Keimen ist.

 

Dieser Beitrag wurde verfasst von Fachanwalt für Medizinrecht Benedikt Jansen/Kempten (www.jansen-muehl.de)